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Zum digitalen Nachlass

Zum digitalen Nachlass

Das Kammergericht Berlin hat entgegen der Vorinstanz (LG Berlin, Urteil v. 17.12.2015 – 20 O 172/15) den Anspruch einer Erbin auf Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter mit der Begründung verneint, dass dies gegen § 88 TKG verstoße. Die Frage ob die Erben aus erbrechtlicher Sicht nach § 1922 BGB einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin zusteht, könne daher offenbleiben, so das Kammergericht. Das Urteil wird vielfach und auch zu Recht in der Literatur heftig kritisiert (vgl. dazu beispielsweise Herzog, ZErb 2017, 205 ff.; Biermann, ZErb 2017, 220 ff.; Pruns, ZErb 2017, 217 ff.). Die Revision zum BGH wurde eingelegt.

KG Berlin, Urteil v. 31.5.2017 – 21 U 9/16