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Keine Steuerbefreiung beim Familienheim, wenn man von vornherein gehindert ist die Wohnung selbst zu nutzen

Keine Steuerbefreiung beim Familienheim, wenn man von vornherein gehindert ist die Wohnung selbst zu nutzen

In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall, war ein Universitätsprofessor, der aufgrund seiner Residenzpflicht nicht in die Wohnung einziehen konnte, von vornherein gehindert die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Ein Erwerber, der von vornherein gehindert ist, die Wohnung selbst zu nutzen, kann sich nach vorliegendem Urteil des BFH nicht auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG berufen. Das heißt, dass eine Steuerbefreiung ausscheidet, wenn der Erwerber aus diesem Grund nicht in die Wohnung einzieht.

BFH, Urteil v. 23.6.2015 – II R 13/13