Title Image

Eidesstattliche Versicherung für Erbscheinsantrag durch Bevollmächtigten

Eidesstattliche Versicherung für Erbscheinsantrag durch Bevollmächtigten

Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben an Eides statt zu versichern, denn dies stellt eine höchstpersönliche Erklärung dar, bei der eine Vertretung nicht zulässig ist. Ist der Antragsteller allerdings gesundheitlich außerstande, die Versicherung abzugeben, kann dies ein Betreuer, für ihn übernehmen. Jene gibt die Erklärung jedoch nicht als eigene und nicht für den Vertretenen ab. Ein Vorsorgebevollmächtigter steht einem Betreuer als gesetzlicher Vertreter gleich, da nach Sinn und Zweck des § 1896 II 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht die Betreuungsanordnung ersetzt werden soll.

Das OLG Celle hat daher den Kreis der für einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Antragsberechtigten auf den Vorsorgebevollmächtigten erweitert.

OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18= NJW-Spezial 2018, 455