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Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO sind auch für die Erteilung nationaler Erbschaftszeugnisse

Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO sind auch für die Erteilung nationaler Erbschaftszeugnisse

Art. 4 EuErbVO ist dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitenden Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.

(EuGH, Urteil vom 21.6.2018 – C 20/17)