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Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung

Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung

Das Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung ist mit Wirkung zum 01.09.2009 in Kraft  getreten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sollen künftig schriftlich festgelegte Verfügungen über die Durchführung oder Unterlassung ärztlicher Maßnahmen für die Ärzte rechtlich verbindlich angeordnet werden können. Auch bisher war es – ohne gesetzliche Regelung- möglich, eine Patientenverfügung zu errichten. Die Problematik bestand jedoch immer darin, dass Ärzte sich daran nicht immer gebunden fühlten.

Eine Patientenverfügung regelt ärztliche Behandlungen, wenn eine Kommunikation mit dem Patienten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist und es sich um folgenschwere Entscheidungen im Sinne des § 1904 BGB handelt, insbesondere wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Behandlungsmaßnahme stirbt oder einen schweren  oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen dem Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigten vorbereitet.
Wenn sich Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigte über den Patientenwillen einig sind, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts.

Niemand ist gezwungen eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Patientenverfügungen gelten in jeder Lebensphase, also nicht nur im unmittelbaren Sterbeprozess, sondern auch beispielsweise bei Wachkomapatienten.

Um in den Fällen, in denen sich der Patient selbst nicht mehr gegenüber dem Arzt äußern kann, die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung zu verhindern, ist es sinnvoll, zusätzlich eine Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson zu errichten, die dann diejenigen Entscheidungen treffen soll, die der Patient infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr selbst treffen kann. Diese Vollmacht sollte sich auch auf die Vermögensverwaltung erstrecken.

Wegen Einzelheiten ist es sinnvoll,  den fachlichen Rat eines Speziallisten auf diesem Gebiet einholen. Vorsicht ist geboten bei vorformulierten Standardmustern,  die aus dem Internet heruntergeladen werden können oder von sonstigen, nicht qualifizierten Stellen ausgegeben werden. Dies gilt sowohl wegen des Inhalts, als auch wegen der Form von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.