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Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts

Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStG)“ sind einige, bisweilen gravierende Änderungen einhergegangen. Im Besonderen hat sich die Besteuerung des Betriebsvermögens geändert. 

Die Prüfung über die Besteuerung des Betriebsvermögen bzw. die Höhe dessen Besteuerung ist durch die Neuregelung auf die Bewertungsebene verschoben worden. Junges Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel und junge Schulden werden bei der Bewertung des begünstigten Vermögens außenvorgelassen und sind vollumfänglich zu versteuern. Zudem wurde ein Finanzmitteltest eingeführt. Überdies werden qualifizierte Familienunternehmen, sofern und solange sie die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG erfüllen, steuerlich priviligiert, indem ein 30 % Vorab-Abschlag vom begünstigten Vermögen gewährt wird (Problem bei Einzelunternehmen und AG).

Über die sog. Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG entfällt die Zurechnung zum Verwaltungsvermögen in Erbfällen rückwirkend.

Das Verschonungsystem für unternehmerische Vermögen hat sich geändert. Es wurde auf der Verschonungsebene für das bereits bekannt System der Regelverschonung (85 % oder 100% Abschlag) der Schwellenwert von 26. Mio. eingeführt. Nur, wenn der Erwerber mit dem Erwerb bei Addition der begünstigten Vorerwerbe die Grenze von 26. Mio. nicht übersteigt, gilt das Regelverschonungssystem. Sollten die Erwerbe in Additon innerhalb der zehn Jahre die 26. Mio.- Grenze übersteigen, gilt nicht das System der Regelverschonung, sondern das Abschmelzungs- und Erlassmodell (§§ 13c, 28a ErbStG).