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Zeitraum des Einzuges beim Familienheim

Zeitraum des Einzuges beim Familienheim

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, daher ohne schuldhaftes Zögern, d.h. zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen, so der BFH in Entscheidungsgrund 24 des Urteils. Der Erwerber muss daher in einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall den Entschluss fassen die Wohnung weiter zu nutzen und diesen in die Tat umsetzen. Das Gericht geht von einer angemessen Übergangszeit von 6 Monaten aus. Nur unter Einhaltung obiger Voraussetzungen ist die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c 1 ErbStG möglich.

BFH v. 23.6.2015 – II R 39/13