Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO sind auch für die Erteilung nationaler Erbschaftszeugnisse
abschließend.
abschließend.
Solange die Beweisaufnahme nicht abgeschlossen ist, hat derjenige, der durch das Vermächtnis begünstigt wird in der Regel keine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und ist auch nicht auf Grund grobe Fahrlässigkeit in Unkenntnis. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2018 - I-/ U
ist selbstverständlich vererblich. Der BGH hat dies entgegen des KG Berlin klargestellt.
Sofern ein Miterbe für sich und die übrigen Miterben der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks erklärt, hat er mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, diese die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung handelt. Eine Beweiserleichterung besteht mangels Regelungslücke nicht.