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Keine Erhöhung des Ehegattenerbteils bei türkischem Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bei Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht

Keine Erhöhung des Ehegattenerbteils bei türkischem Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bei Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und nach türkischem Recht verheiratet war, kommt es nicht zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB. Aufgrund von Art. 20 des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens ergibt sich, dass § 1371 BGB keine Anwendung findet. Das über Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbare türkische internationale Privatrecht, Art. 15 Abs. 2 TIPRG, enthält keine Rückverweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.02.2018 – 14 W 113/16 (Wx)