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Ein Vermächtnisnehmer ist im Erbscheinsverfahren nicht beschwerdeberechtigt

Ein Vermächtnisnehmer ist im Erbscheinsverfahren nicht beschwerdeberechtigt

Im Erbscheinsverfahren ist neben dem Antragsteller auch materiell beschwerdeberechtigt, wer auch die Entscheidung eine Beeinträchtigung seiner erbrechtlichen Stellung geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob der Beschwerdeberechtigte einen eigenen Antrag gestellt hat – dieser kann mit der Beschwerde nachgeholt werden. Ein Vermächtnisnehmer kommt dagegen keine Beschwerdebefugnis zu.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.5.2018 – 8 W 302/16 + 8 W 340/16