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Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in getrennten Urkunden

Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in getrennten Urkunden

OLG Hamm in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, nicht zwingend in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden müssen. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss, so das OLG Hamm in seinem ersten Leitsatz. Auch ein wenn 40 Jahre zwischen den Testamenten liegen, spricht dies nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017 –  10 U 75/16