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Keine Beschwerdeberechtigung des Sozialhilfeträgers bei Änderung der Anordnung des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Keine Beschwerdeberechtigung des Sozialhilfeträgers bei Änderung der Anordnung des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Eine Beschwerdeberechtigung des Sozialhilfeträgers besteht bei Änderung oder Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG (§ 2216 BGB) auch dann nicht, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Vererben beeinflusst.

Die wirtschaftliche Betroffenheit des Sozialhilfeträgers begründet keine Beschwerderecht.

OLG München, Beschluss v. 16.5.2017 – 31 Wx 7/17