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Aufhebungswille bei einem eigenhändigen Testament mit einer durchgestrichenen Erbeinsetzung

Aufhebungswille bei einem eigenhändigen Testament mit einer durchgestrichenen Erbeinsetzung

Ist in einem handschriftlichen Testament die Passage über die Berufung zum einzigen eingesetzten Erben durchgestrichen, so kann dem ein Aufhebungswille des Erblassers nicht, solange nicht feststeht, dass der Erblasser selbst diese Veränderung vorgenommen hat.

Soweit bei – unterstellter – Urheberschaft des Erblassers in Bezug auf die Streichung grundsätzlich eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen spricht, ist diese widerlegt, wenn sich aus dem weiteren Inhalt des Testaments der Wille des Erblassers ergibt, dass der durch die Streichung nahe gelegte Widerruf der Verfügung bloß eine neue letztwillige Verfügung mit der Bestimmung eines neuen Erben vorbereiten, bis zu deren Errichtung indes die alte fortgelten sollte, so die Leitsätze des OLG Düsseldorf.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.9.2017 – 3 Wx 63/16