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Keine Steuerbefreiung des Familienheims bei Weiterübertragung an Abkömmlinge bei Weiternutzung als Nießbraucher

Keine Steuerbefreiung des Familienheims bei Weiterübertragung an Abkömmlinge bei Weiternutzung als Nießbraucher

Aufgrund des Urteils des FG Münster können Immobilien, für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG Schenkungsbfreiung gewährt wurde und die im Anschluss daran zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, nachträglich mit Erbschaftssteuer belastet werden, wenn der Erbe diese an seine Abkömmlinge überträgt und sie dann als Nießbraucher weiterbenutzt. Die Steuerbefreiung für den Erwerb Des Familienheims entfällt demnach rückwirkend, wenn der Erbe das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, er es aber unter Nießbrauchvorbehalt auf seine Abkömmlinge überträgt.

FG Münster, Urteil v. 28.9.2016 – 3 K 3757/15