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Positives Kapitalkonto bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer

Positives Kapitalkonto bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer

Ein positives Kapitalkonto des Erblassers darf bei der Feststellung des gemeinen Wertes eines Anteils am Betriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft für Zwecke der Erbschaftssteuer nicht mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten saldiert werden. Sofern auch bei einer Personengesellschaft, die sich in Liquidation befindet, noch positives oder negatives Betriebsvermögen vorhanden ist, kann eine gemeiner Wert zugeordnet bzw. festgestellt werden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 – 4 K 3022/16