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Zuwendung eines Vermächtnisse in einer eigenhändig geschriebenen Vollmacht

Zuwendung eines Vermächtnisse in einer eigenhändig geschriebenen Vollmacht

In diesem Urteil hatte das OLG Hamm über ein handschriftlich geschriebenes Schriftstück zu entscheiden, dass nicht mit „Testament“, sondern mit „Vollmacht“ überschrieben war. Die Bevollmächtigte war in dieser Vollmacht dazu berechtigt über einen Bausparvertrag etc. „über den Tod hinaus zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“. Das OLG Hamm hat in dieser Anordnung ein Vermächtnisanspruch gesehen und festgehalten, dass sofern die Voraussetzungen des § 2247 BGB vorliegen, es nicht notwendig ist, dass eine letztwillige Verfügung mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“ überschrieben ist.

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 – 10 U 64/16