ist selbstverständlich vererblich. Der BGH hat dies entgegen des KG Berlin klargestellt.
Sofern ein Miterbe für sich und die übrigen Miterben der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks erklärt, hat er mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, diese die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung handelt. Eine Beweiserleichterung besteht mangels Regelungslücke nicht.
Am 16.5.2019, 18:00 Uhr, Klinikum Fulda
Am 29.4.2019, 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Rebgeshain
Am 16.4.2019, 18:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Bonifatiushaus Fulda
Am 27.6.2019, 18:00 Uhr, in der REHA-Klinik Bellevue Bad Soden-Salmünster
Am 2. April 2019 für das Amt für Bodenmanagement in Büdingen
Diese Veranstaltung findet
vom 27.3.2019, um 19:00 Uhr im Bonifatiushaus Fulda statt.